Wegen unbekannten Aufenthaltes konnte der Angeklagte erst im September 2000 bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet und in den Strafvollzug versetzt werden. Am 17. November 2000 erklärte die vom Angeklagten neu beigezogene Verteidigerin Appellation gegen das Kriminalgerichtsurteil vom 3. Februar 1995. Das Obergericht trat auf die Appellation nicht ein. Aus den Erwägungen: Die Verteidigerin bringt vor, gemäss § 188 StPO und EMRK gelte ein Urteil nur dann mit fristauslösender Wirkung für die Appellationserklärung als zugestellt, wenn es dem Angeklagten persönlich zugestellt werde. Dies sei bis anhin aber nicht geschehen.