Indem das Kriminalgericht den Antrag des Justizdepartements guthiess, hat es das öffentliche Interesse gegenüber den entgegenstehenden individuellen Interessen von X. zu stark gewichtet. Entsprechend ist dessen Entscheid vom 2. November 2000 aufzuheben und der Antrag des Justizdepartements des Kantons Luzern vom 22. September 2000 betreffend die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnah-me nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB abzuweisen. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen. II. Kammer, 11. Dezember 2000 (21 00 235) |