Ein solches Vorgehen entspricht auch dem für das Massnahmerecht geltenden Stufenprinzip. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. Neben der dargelegten Proportionalität im engeren Sinn ist dieser Grundsatz der Subsidiarität als weitere Konsequenz des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausser Acht zu lassen (Stratenwerth Günter, a.a.O., § 9 N 55). Indem das Kriminalgericht den Antrag des Justizdepartements guthiess, hat es das öffentliche Interesse gegenüber den entgegenstehenden individuellen Interessen von X. zu stark gewichtet.