Obwohl im Massnahmerecht die Dauer der Freiheits-strafe von sekundärer Bedeutung ist und damit auch die Zeit des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs bzw. die Dauer der Reststrafe grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung ist, darf dieser Aspekt hier mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht völlig ausser Acht gelassen werden. 3.4. Zusammenfassend lässt es sich vertreten, vor einer allfälligen stationären Therapie nochmals eine ambulante Massnahme im Sinne der oben dargelegten Art anzuordnen. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem für das Massnahmerecht geltenden Stufenprinzip.