A. erachtet es in seinem Gutachten vom 4. September 2000, also drei Jahre später, als wenig wahrscheinlich, dass der offensichtlich intelligente Explorand in offen gewalttätiger Weise ge-gen andere Menschen vorgehen würde. Obwohl im Massnahmerecht die Dauer der Freiheits-strafe von sekundärer Bedeutung ist und damit auch die Zeit des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs bzw. die Dauer der Reststrafe grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung ist, darf dieser Aspekt hier mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht völlig ausser Acht gelassen werden.