Hier gilt es zu beachten, dass Dr.med. B. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 1997 X. trotz dessen Krankheitsbildes nicht als gemeinge-fährlich erachtete. Er müsse eher in die Gruppe der unreifen Täter eingereiht werden, die sel-ten, aber doch immer wieder einen Teil ihrer Selbstkontrolle verlieren würden. Es darf auch nicht aus-ser Acht gelassen werden, dass keinerlei Aggressionen von X. gegenüber Perso-nen aktenkundig sind. Er beging neben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausschliesslich Delikte gegen das Vermögen, die überdies, wie bereits dargelegt, von ideologischen Motiven geprägt waren. Wenn somit Dr.med.