56 Vorentwurf StGB). Dem mit einer stationären Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Täters ist neben dessen bestehenden Behandlungsbedürfnis insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegenüberzustellen. Zu gewichten ist einmal die Schwere der Delikte, die von einem Täter unter Umständen künftig zu gewärtigen sind. Weiter ist die Grösse der Gefahr, der eine sichernde Massnahme entgegenwirken soll, unter Hinblick auf die Wahrschein-lichkeit, dass es zu weiteren Delikten desselben Täters kommt, zu bewerten (Stratenwerth Günter, a.a.O., § 9 N 23 ff.). Hier gilt es zu beachten, dass Dr.med.