X. soll auf diese Weise Gelegenheit erhalten, sich unter anderen Lebensumständen als im Gefängnis zu bewähren, wie er dies bereits vor dem Straf-antritt am 23. April 1999 erfolgreich getan hat. 3.3. Ein solches Vorgehen lässt sich schliesslich nicht zuletzt auch noch aus einem an-deren Grund rechtfertigen. Bei der Anordnung von Massnahmen ist regelmässig dem Grund-satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 118 IV 213 ff.). Dieser Grundsatz soll anlässlich der bevorstehenden Revision des Strafgesetzbuches ausdrücklich ins Ge-setz aufgenommen werden (vgl. Art. 56 Vorentwurf StGB).