Der Sachverständige erachtet X. überdies auf Grund seines psychischen Zustandes als berechtigt, eine IV-Rente zu beanspruchen, so dass sich unter Umständen die finanziell prekäre Situation bei ihm min-destens mittelfristig beruhigen dürfte. Unter diesen Umständen macht es Sinn, eine weitere psychotherapeutische Massnahme, die primär nach Beendigung des Strafvollzuges zum Tragen kommen wird, anzuordnen. Diese ist mit den oben aufgeführ-ten begleitenden Vorkehren zu verbinden. X. soll auf diese Weise Gelegenheit erhalten, sich unter anderen Lebensumständen als im Gefängnis zu bewähren, wie er dies bereits vor dem Straf-antritt am 23. April 1999 erfolgreich getan hat.