Anderseits ist festzustellen, dass der Gemeinderat von E. am 16. Oktober 2000 X. entmündigt hat, womit davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach dem Strafvollzug nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Unter Mitwirkung von Vormund-schaftsbehörde und Schutzaufsicht dürfte es realistisch sein, bei X. nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ein begleitetes Wohnen durchzusetzen, wie es der Gutachter Dr.med. A. empfiehlt. Der Sachverständige erachtet X. überdies auf Grund seines psychischen Zustandes als berechtigt, eine IV-Rente zu beanspruchen, so dass sich unter Umständen die finanziell prekäre Situation bei ihm min-destens mittelfristig beruhigen dürfte.