Bevor X. seine Strafe angetreten hatte, war bei ihm eine entsprechende Beruhigung merklich feststellbar. So zeigte er sich während des Untersuchungsverfahrens bemerkenswert kooperativ, seine Geständnisbereitschaft trug viel zu einer speditiven Aufklärung seiner Delikte bei. Auf sein rechtsgetreues Verhalten bis zum Strafantritt wurde bereits hingewiesen. Anderseits ist festzustellen, dass der Gemeinderat von E. am 16. Oktober 2000 X. entmündigt hat, womit davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach dem Strafvollzug nicht auf sich alleine gestellt sein wird.