Es wird zwar nicht verkannt, dass Bedenken gegen die Kooperation von X. bei den genannten begleitenden Vorkehren nach dem Strafvollzug berechtigt sind. So wies denn auch das Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt des Kantons Luzern in seinem Bericht vom 8. September 2000 Luzern darauf hin, dass seine Bemühungen um X. während des Strafvollzugs bisher kaum Wirkungen zeitigten. Hier ist indessen wiederum auf die besondere Situation des Strafvollzugs, die bei X. eine feindselige Haltung hervorrief, hinzuweisen und zu hoffen, dass er diese Aggressionen in Freiheit abbauen wird. Bevor X. seine Strafe angetreten hatte, war bei ihm eine entsprechende Beruhigung merklich feststellbar.