A. derzeit nicht zwingend auf. Der Sachverständige geht davon aus, dass vorerst noch eine psychosoziale Betreuung von X. in Freiheit im Sinne eines begleiteten Wohnens mit flankierenden Massnahmen wie ambulante Therapie, Schutzaufsicht und Bevormundung versucht werden sollte. Dr.med. A. geht also offensichtlich davon aus, dass sich eine stationäre Massnah-me erst bei einem Scheitern jener Vorkehren aufdränge. Vor dem Hintergrund der dargelegten besonderen Situation von X. ist diese Betrachtungsweise nachvollziehbar. Es wird zwar nicht verkannt, dass Bedenken gegen die Kooperation von X. bei den genannten begleitenden Vorkehren nach dem Strafvollzug berechtigt sind.