Aus seiner mangelnden Bereitschaft für eine Gesprächstherapie mit dem Gefängnispsychiater kann angesichts dieser besonderen Situation jedenfalls nicht zwingend auf eine mangelnde Bewährung in Freiheit geschlossen werden. In der Tat ist festzustellen, dass X. seit seiner letzten Straftat vom Februar 1997 bis zum Strafantritt am 23. April 1999, mithin während mehr als zwei Jahren, nicht mehr gegen das Gesetz verstiess. 3.2.3. Wie der Verteidiger überdies zu Recht anführt, drängt sich eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme auch nach den Ausführungen von Dr.med. A. derzeit nicht zwingend auf.