Dies brachte Dr.med. A. ebenfalls zum Ausdruck, indem er einen weiteren Strafvollzug als kontraproduktiv bezeichnete, weil die Weiterführung dieser Sanktion die der Gesellschaft gegenüber feindselige Haltung bei X. noch verstärke. Unter diesen Umständen lässt sich annehmen, dass wesentlich diese Abwehrhaltung von X. zum Scheitern der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs führte. Aus seiner mangelnden Bereitschaft für eine Gesprächstherapie mit dem Gefängnispsychiater kann angesichts dieser besonderen Situation jedenfalls nicht zwingend auf eine mangelnde Bewährung in Freiheit geschlossen werden.