A. in seinem Gutachten nicht dar. 3.2.2. Einzig auf Grund der Renitenz von X. gegenüber dem Gefängnistherapeuten, die er im Strafvollzug unbestrittenermassen an den Tag legte, kann nicht zwingend auf eine Veränderung von seiner Therapiefähigkeit bzw. -willigkeit geschlossen werden. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass Dr.med. B. diese bereits stark in Zweifel gezogen hatte. Und auch anläss-lich der Gerichtsverhandlung vor Kriminalgericht am 18. September 1998 hatte sich X. vehement gegen die Befunde des damaligen Sachverständigen und gegen eine weitere psychiatrische Begutachtung gewehrt.