Dennoch hatte Dr.med. B. eine ambulante Therapie als die sinnvollste Möglichkeit einer Behandlung der psychischen Probleme von X. bezeichnet. Von einer stationären Massnahme hatte er mit nachvollziehbarer Begründung abgeraten, weshalb denn auch weder die Staatsanwaltschaft eine solche beantragte noch das urteilende Gericht eine solche anordnete. Inwiefern sich die Situation bei X. diesbezüglich verschlechtert haben soll, legt Dr.med. A. in seinem Gutachten nicht dar.