Vorliegend zeigte sich X. dem Sachverstän-digen Dr.med. A. gegenüber auf Grund seiner ausgeprägten Ressentiments gegen die Psychiatrie sowie gegen staatliche Institutionen wie Vollzugsanstalten zudem ausserordentlich verschlossen, weshalb eine umfassende Begutachtung nicht möglich war. Die Feststellungen von Dr.med. A. vermögen unter diesen Umständen diejenigen des früheren Gutachters im Hauptverfahren, Dr.med. B., nicht zwingend in Frage zu stellen. Dr.med. B. sah sich damals vor gleichartige Probleme beim Exploranden gestellt. So zeigte sich X. ihm gegenüber ebenfalls als wenig einsichtig und wenig kooperativ. Dennoch hatte Dr.med.