Seine Er-kenntnisse sind somit grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen (vgl. LGVE 1998 I Nr. 55). Soweit zwischen einem Sachverständigen und einem Täter eine therapeutische Beziehung besteht, vermögen die Feststellungen des Therapeuten diejenigen eines unabhängigen objektiven Gutachters nicht zu ersetzen (Schreiber Hans-Ludwig, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in: Venzlaff Ulrich/Foerster Klaus, Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl., S. 83 und 91; Helfenstein Marc, Der Sachverständigenbeweis im Schweizerischen Strafprozess, Zürcher Dissertation 1978, S. 100). Vorliegend zeigte sich X. dem Sachverstän-digen Dr.med.