Gegen eine Berücksichtigung der gutachtlichen Äusserungen von Dr.med. A. er-geben sich indessen grundsätzliche Bedenken. Wie der Sachverständige selbst anführte, ge-wann er seine Erkenntnisse auf Grund seiner persönlichen Betreuung von X. in der Anstalt Thorberg einerseits und im HU Grosshof anderseits, mithin als Gefängnistherapeut. Seine Er-kenntnisse sind somit grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen (vgl. LGVE 1998 I Nr. 55).