3.2. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Anordnung einer stationären Therapie sich auch materiell rechtfertigen lässt. Das Justizdepartement des Kantons Luzern stützt sich in seinem Gesuch auf das bereits zitierte Gutachten von Dr.med. A. vom 4. September 2000. Demnach verweigerte X. während des Strafvollzugs eine Gesprächstherapie und legte ein irritierendes Verhalten an den Tag. Zufolge der erheblichen psychischen Störung des Exploranden erachtete der Sachverständige eine stationäre Massnahme als un-abdingbar, sofern sich nach dem Strafvollzug eine psychosoziale Betreuung nicht einrichten lasse. 3.2.1. Gegen eine Berücksichtigung der gutachtlichen Äusserungen von Dr.med.