Auf die Frage der Verhältnismässigkeit ist, wie bereits erwähnt, nachfolgend noch einzugehen (E. 3.3). 3.1.4. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das Kriminalgericht die rechtliche Situation bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit des Gesuchs des Justizdepartements richtig gewertet hat. Eine den Strafvollzug begleitende psychotherapeutische Massnahme kann unter gegebenen weiteren Voraussetzungen ungeachtet der Dauer des ausgestandenen Freiheitsentzugs grundsätzlich in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden. 3.2. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Anordnung einer stationären Therapie sich auch materiell rechtfertigen lässt.