Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB, mithin auch die vorliegend angeordnete ambulante Therapie während des Strafvollzugs, werden wie andere Massnahmen auf unbestimmte Zeit angeordnet, ohne Rücksicht auf die Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe (Rehberg Jörg, Fragen bei der Anordnung und Aufhebung sichernder Massnahmen, ZStrR 93 [1977] S. 186). Wo die Schuldstrafe aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht, die besonderen spezialpräventiven Bedürfnisse zu erfüllen, hat unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Täters die Massnahme Vorrang. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit ist, wie bereits erwähnt, nachfolgend noch einzugehen (E. 3.3).