Schliesslich ist der Hinweis des Verteidigers unbehelflich, eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme sei im konkreten Fall nicht zulässig angesichts der Tatsache, dass X. bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe. Sofern ein Verurteilter behandlungsfähig und behandlungsbedürftig ist und Heilungschancen bestehen, ist die erforder-liche Massnahme anzuordnen. Andere Aspekte treten hier in den Hintergrund. Massgebend ist einzig der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Massnahmen im Sinne von Art.