Der Hinweis des Verteidigers, das Justizdepartement schlage faktisch ein verwahrungsähnliches Vorgehen vor, vermag somit, soweit es um die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Möglichkeit geht, ebenfalls nicht zu überzeugen. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit eines solchen Vorgehens im konkreten Einzelfall, welche damit sinngemäss ebenfalls angesprochen wird, und der Interpretation durch den Gutachter Dr.med. A. ist unten näher einzugehen (E. 3.3). 3.1.3. Schliesslich ist der Hinweis des Verteidigers unbehelflich, eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme sei im konkreten Fall nicht zulässig angesichts der Tatsache, dass X. bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe.