Denkbar wäre entsprechend auch, dass der Richter an Stelle einer ambulanten Therapie während des Strafvollzugs nachträglich eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anordnet (vgl. zuletzt das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. P. F. gegen Generalprokurator des Kantons Bern vom 2.11.2000). Der Hinweis des Verteidigers, das Justizdepartement schlage faktisch ein verwahrungsähnliches Vorgehen vor, vermag somit, soweit es um die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Möglichkeit geht, ebenfalls nicht zu überzeugen.