Das hauptsächliche Augenmerk ist auf die Frage zu richten, welche der mehreren in Art. 43 vorgesehenen Massnahmen dieses Ziel am besten erreichen können und entsprechend im wohlverstandenen Interesse eines Täters im Einzelfall in Betracht zu ziehen sind (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allge-meiner Teil II, Bern 1989, N 2 zu § 11). Es besteht somit kein Anlass, von dieser bewährten Praxis abzuweichen. 3.1.2. Denkbar wäre entsprechend auch, dass der Richter an Stelle einer ambulanten Therapie während des Strafvollzugs nachträglich eine Verwahrung nach Art.