100 IV 12; Frauenfelder Ursula, Die ambulante Massnahme geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Zürcher Diss. 1978, S. 179 f.). Die dargelegte Flexibilität des Massnahmerechts ist wünschbar und wird re-gelmässig dem Verurteilten am besten gerecht. Im Massnahmerecht steht das Interesse an einer Heilung des kranken Täters im Vordergrund. Das hauptsächliche Augenmerk ist auf die Frage zu richten, welche der mehreren in Art.