Diese Auffassung hält mit Blick auf die konstante Praxis des Bundesgerichts zu dieser Frage einer näheren Prüfung nicht stand. Im Interesse einer einzelfall- und situationsgerech-ten Anwendung des komplexen Massnahmerechts soll dem Gericht bei Nichterreichen des Ziels einer ambulanten Massnahme im Vollzug oder in Freiheit verschiedene Entscheidungs-möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Verbindung einer ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug hindert den Richter grundsätzlich nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Therapie zu verschaffen (BGE 125 IV 104 ff.; 123 IV 1; 121 IV 297; 120 IV 1; 100 IV 12;