Vorab stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens: 3.1.1. Der Verteidiger stellt sich in seinem Rekurs vom 13. November 2000 auf den Standpunkt, Art. 43 Ziff. 3 Abs.2 StGB beziehe sich nur auf eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe. Eine ambulante Massnahme könne bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden. Diese Auffassung hält mit Blick auf die konstante Praxis des Bundesgerichts zu dieser Frage einer näheren Prüfung nicht stand.