Gemäss den unbestrittenen Feststellungen von Dr.med. A. in seinem Gutachten vom 4. September 2000 verweigerte X. in der Folge jegliche Gespräche mit dem Therapeuten, so dass die im Urteil angeordnete am-bulante Massnahme nie durchgeführt werden konnte. Entsprechend verlangte das Justizdepartement des Kantons Luzern die Umwandlung dieser ambulanten Massnahme in eine solche stationärer Art unter Hinweis darauf, eine adäquate und wirkungsvolle Behandlung von X. könne nur in einem derartigen eng strukturierten Rahmen durchgeführt werden. Vorab stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens: