43 Ziff.1 Abs.1 StGB). Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder eine besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (Art. 43 Ziff.3 Abs.1 StGB). 3.1. X. trat am 23. April 1999 eine 2 1/2-jährige Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. September 1998 an. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen von Dr.med.