43 Ziff.1 Abs.1 StGB unter Auf-schub des Strafvollzugs an. Gegen diesen Entscheid reichte X. beim Obergericht Rekurs ein. Das Obergericht hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.- Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Straftat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann die ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB).