| | Entscheid: | Mit Urteil des Kriminalgerichts vom 18. September 1998 wurde X. mit 2 1/2 Jahren Gefängnis (abzüglich 37 Tage Untersuchungshaft) bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Auf Antrag des Justizdepartements ordnete das Kriminalgericht mit Entscheid vom 2. November 2000 anstelle der für X. mit Urteil vom 18. September 1998 verfügten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB ohne Auf-schub des Strafvollzugs eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB unter Auf-schub des Strafvollzugs an.