{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-235_2000-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=60", "Checksum": "64f56925b795d059537ccc8744fa4354"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 235", "2000 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.12.2000 21 00 235 (2000 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; § 182 Abs. 2 StPO. Erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. Grundsatz der Subsidiarität als weitere Konsequenz des Verhältnismässigkeitsprinzips. Würdigung des Gutachtens des ärztlichen Therapeuten. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:18", "Checksum": "d7ecb2853cc4d929c10f37ab7d94d08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.12.2000 21 00 235 (2000 I Nr. 55)\nRegeste:\nArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; § 182 Abs. 2 StPO. Erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. Grundsatz der Subsidiarität als weitere Konsequenz des Verhältnismässigkeitsprinzips. Würdigung des Gutachtens des ärztlichen Therapeuten. | Strafrecht\n\n nicht von entscheidender Bedeutung ist, darf dieser Aspekt hier mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht völlig ausser Acht gelassen werden. 3.4. Zusammenfassend lässt es sich vertreten, vor einer allfälligen stationären Therapie nochmals eine ambulante Massnahme im Sinne der oben dargelegten Art anzuordnen. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem für das Massnahmerecht geltenden Stufenprinzip. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. Neben der dargelegten Proportionalität im engeren Sinn ist dieser Grundsatz der Subsidiarität als weitere Konsequenz des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausser Acht zu lassen (Stratenwerth Günter, a.a.O., § 9 N 55). Indem das Kriminalgericht den Antrag des Justizdepartements guthiess, hat es das öffentliche Interesse gegenüber den entgegenstehenden individuellen Interessen von X. zu stark gewichtet. Entsprechend ist dessen Entscheid vom 2. November 2000 aufzuheben und der Antrag des Justizdepartements des Kantons Luzern vom 22. September 2000 betreffend die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnah-me nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB abzuweisen. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen. II. Kammer, 11. Dezember 2000 (21 00 235) |"}