{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-235_2000-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=60", "Checksum": "64f56925b795d059537ccc8744fa4354"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 235", "2000 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.12.2000 21 00 235 (2000 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; § 182 Abs. 2 StPO. Erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. 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Aus seiner mangelnden Bereitschaft für eine Gesprächstherapie mit dem Gefängnispsychiater kann angesichts dieser besonderen Situation jedenfalls nicht zwingend auf eine mangelnde Bewährung in Freiheit geschlossen werden. In der Tat ist festzustellen, dass X. seit seiner letzten Straftat vom Februar 1997 bis zum Strafantritt am 23. April 1999, mithin während mehr als zwei Jahren, nicht mehr gegen das Gesetz verstiess. 3.2.3. Wie der Verteidiger überdies zu Recht anführt, drängt sich eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme auch nach den Ausführungen von Dr.med. A. derzeit nicht zwingend auf. Der Sachverständige geht davon aus, dass vorerst noch eine psychosoziale Betreuung von X. in Freiheit im Sinne eines begleiteten Wohnens mit flankierenden Massnahmen wie ambulante Therapie, Schutzaufsicht und Bevormundung versucht werden sollte. Dr.med. A. geht also offensichtlich davon aus, dass sich eine stationäre Massnah-me erst bei einem Scheitern jener Vorkehren aufdränge. Vor dem Hintergrund der dargelegten besonderen Situation von X. ist diese Betrachtungsweise nachvollziehbar. Es wird zwar nicht verkannt, dass Bedenken gegen die Kooperation von X. bei den genannten begleitenden Vorkehren nach dem Strafvollzug berechtigt sind. So wies denn auch das Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt des Kantons Luzern in seinem Bericht vom 8. September 2000 Luzern darauf hin, dass seine Bemühungen um X. während des Strafvollzugs bisher kaum Wirkungen zeitigten. Hier ist indessen wiederum auf die besondere Situation des Strafvollzugs, die bei X. eine feindselige Haltung hervorrief, hinzuweisen und zu hoffen, dass er diese Aggressionen in Freiheit abbauen wird. Bevor X. seine Strafe angetreten hatte, war bei ihm eine entsprechende Beruhigung merklich feststellbar. So zeigte er sich während des Untersuchungsverfahrens bemerkenswert kooperativ, seine Geständnisbereitschaft trug viel zu einer speditiven Aufklärung seiner Delikte bei. Auf sein rechtsgetreues Verhalten bis zum Strafantritt wurde bereits hingewiesen. Anderseits ist festzustellen, dass der Gemeinderat von E. am 16. Oktober 2000 X. entmündigt hat, womit davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach dem Strafvollzug nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Unter Mitwirkung von Vormund-schaftsbehörde und Schutzaufsicht dürfte es realistisch sein, bei X. nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ein begleitetes Wohnen durchzusetzen, wie es der Gutachter Dr.med. A. empfiehlt. Der Sachverständige erachtet X. überdies auf Grund seines psychischen Zustandes als berechtigt, eine IV-Rente zu beanspruchen, so dass sich unter Umständen die finanziell prekäre Situation bei ihm min-destens mittelfristig beruhigen dürfte. Unter diesen Umständen macht es Sinn, eine weitere psychotherapeutische Massnahme, die primär nach Beendigung des Strafvollzuges zum Tragen kommen wird, anzuordnen. Diese ist mit den oben aufgeführ-ten begleitenden Vorkehren zu verbinden. X. soll auf diese Weise Gelegenheit erhalten, sich unter anderen Lebensumständen als im Gefängnis zu bewähren, wie er dies bereits vor dem Straf-antritt am 23. April 1999 erfolgreich getan hat. 3.3. Ein solches Vorgehen lässt sich schliesslich nicht zuletzt auch noch aus einem an-deren Grund rechtfertigen. Bei der Anordnung von Massnahmen ist regelmässig dem Grund-satz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 118 IV 213 ff.). Dieser Grundsatz soll anlässlich der bevorstehenden Revision des Strafgesetzbuches ausdrücklich ins Ge-setz aufgenommen werden (vgl. Art. 56 Vorentwurf StGB). Dem mit einer stationären Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Täters ist neben dessen bestehenden Behandlungsbedürfnis insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegenüberzustellen. Zu gewichten ist einmal die Schwere der Delikte, die von einem Täter unter Umständen künftig zu gewärtigen sind. Weiter ist die Grösse der Gefahr, der eine sichernde Massnahme entgegenwirken soll, unter Hinblick auf die Wahrschein-lichkeit, dass es zu weiteren Delikten desselben Täters kommt, zu bewerten (Stratenwerth Günter, a.a.O., § 9 N 23 ff.). Hier gilt es zu beachten, dass Dr.med. B. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 1997 X. trotz dessen Krankheitsbildes nicht als gemeinge-fährlich erachtete. Er müsse eher in die Gruppe der unreifen Täter eingereiht werden, die sel-ten, aber doch immer wieder einen Teil ihrer Selbstkontrolle verlieren würden. Es darf auch nicht aus-ser Acht gelassen werden, dass keinerlei Aggressionen von X. gegenüber Perso-nen aktenkundig sind. Er beging neben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausschliesslich Delikte gegen das Vermögen, die überdies, wie bereits dargelegt, von ideologischen Motiven geprägt waren. Wenn somit Dr.med. B. beim Scheitern einer Therapie bzw. bei einem fehlenden Gesinnungswandel von X. eine recht grosse Rückfallgefahr prognostiziert hat, ist die Gefährlichkeit von X. immer vor diesem Hintergrund zu sehen. Auch Dr.med. A. erachtet es in seinem Gutachten vom 4. September 2000, also drei Jahre später, als wenig wahrscheinlich, dass der offensichtlich intelligente Explorand in offen gewalttätiger Weise ge-gen andere Menschen vorgehen würde. Obwohl im Massnahmerecht die Dauer der Freiheits-strafe von sekundärer Bedeutung ist und damit auch die Zeit des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs bzw. die Dauer der Reststrafe grundsätzlich"}