{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-235_2000-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=60", "Checksum": "64f56925b795d059537ccc8744fa4354"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 235", "2000 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.12.2000 21 00 235 (2000 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; § 182 Abs. 2 StPO. Erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. 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Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB, mithin auch die vorliegend angeordnete ambulante Therapie während des Strafvollzugs, werden wie andere Massnahmen auf unbestimmte Zeit angeordnet, ohne Rücksicht auf die Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe (Rehberg Jörg, Fragen bei der Anordnung und Aufhebung sichernder Massnahmen, ZStrR 93 [1977] S. 186). Wo die Schuldstrafe aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht, die besonderen spezialpräventiven Bedürfnisse zu erfüllen, hat unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Täters die Massnahme Vorrang. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit ist, wie bereits erwähnt, nachfolgend noch einzugehen (E. 3.3). 3.1.4. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das Kriminalgericht die rechtliche Situation bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit des Gesuchs des Justizdepartements richtig gewertet hat. Eine den Strafvollzug begleitende psychotherapeutische Massnahme kann unter gegebenen weiteren Voraussetzungen ungeachtet der Dauer des ausgestandenen Freiheitsentzugs grundsätzlich in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden. 3.2. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Anordnung einer stationären Therapie sich auch materiell rechtfertigen lässt. Das Justizdepartement des Kantons Luzern stützt sich in seinem Gesuch auf das bereits zitierte Gutachten von Dr.med. A. vom 4. September 2000. Demnach verweigerte X. während des Strafvollzugs eine Gesprächstherapie und legte ein irritierendes Verhalten an den Tag. Zufolge der erheblichen psychischen Störung des Exploranden erachtete der Sachverständige eine stationäre Massnahme als un-abdingbar, sofern sich nach dem Strafvollzug eine psychosoziale Betreuung nicht einrichten lasse. 3.2.1. Gegen eine Berücksichtigung der gutachtlichen Äusserungen von Dr.med. A. er-geben sich indessen grundsätzliche Bedenken. Wie der Sachverständige selbst anführte, ge-wann er seine Erkenntnisse auf Grund seiner persönlichen Betreuung von X. in der Anstalt Thorberg einerseits und im HU Grosshof anderseits, mithin als Gefängnistherapeut. Seine Er-kenntnisse sind somit grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen (vgl. LGVE 1998 I Nr. 55). Soweit zwischen einem Sachverständigen und einem Täter eine therapeutische Beziehung besteht, vermögen die Feststellungen des Therapeuten diejenigen eines unabhängigen objektiven Gutachters nicht zu ersetzen (Schreiber Hans-Ludwig, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in: Venzlaff Ulrich/Foerster Klaus, Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl., S. 83 und 91; Helfenstein Marc, Der Sachverständigenbeweis im Schweizerischen Strafprozess, Zürcher Dissertation 1978, S. 100). Vorliegend zeigte sich X. dem Sachverstän-digen Dr.med. A. gegenüber auf Grund seiner ausgeprägten Ressentiments gegen die Psychiatrie sowie gegen staatliche Institutionen wie Vollzugsanstalten zudem ausserordentlich verschlossen, weshalb eine umfassende Begutachtung nicht möglich war. Die Feststellungen von Dr.med. A. vermögen unter diesen Umständen diejenigen des früheren Gutachters im Hauptverfahren, Dr.med. B., nicht zwingend in Frage zu stellen. Dr.med. B. sah sich damals vor gleichartige Probleme beim Exploranden gestellt. So zeigte sich X. ihm gegenüber ebenfalls als wenig einsichtig und wenig kooperativ. Dennoch hatte Dr.med. B. eine ambulante Therapie als die sinnvollste Möglichkeit einer Behandlung der psychischen Probleme von X. bezeichnet. Von einer stationären Massnahme hatte er mit nachvollziehbarer Begründung abgeraten, weshalb denn auch weder die Staatsanwaltschaft eine solche beantragte noch das urteilende Gericht eine solche anordnete. Inwiefern sich die Situation bei X. diesbezüglich verschlechtert haben soll, legt Dr.med. A. in seinem Gutachten nicht dar. 3.2.2. Einzig auf Grund der Renitenz von X. gegenüber dem Gefängnistherapeuten, die er im Strafvollzug unbestrittenermassen an den Tag legte, kann nicht zwingend auf eine Veränderung von seiner Therapiefähigkeit bzw. -willigkeit geschlossen werden. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass Dr.med. B. diese bereits stark in Zweifel gezogen hatte. Und auch anläss-lich der Gerichtsverhandlung vor Kriminalgericht am 18. September 1998 hatte sich X. vehement gegen die Befunde des damaligen Sachverständigen und gegen eine weitere psychiatrische Begutachtung gewehrt. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere die Persönlichkeit von X. und den Hintergrund zu beachten, vor welchem seine Straftaten zu sehen sind. Die Einbruchdiebstähle, welche die vorliegend relevanten Sanktionen zur Folge hatten, stehen von der Motivation her in engem Zusammenhang mit Sachbeschädigungen, die X. aus ideologischen Motiven vorher begangen hatte (Zerstörung von Baumaschinen, die zur Erstellung einer Autobahn bestimmt waren). Er wollte sich angeblich zur Bezahlung von Schadenersatzforderungen in diesem Zusammenhang Geld verschaffen. Weiter fällt bei X., wie bereits erwähnt, grundsätzlich ein starkes Ressentiment gegen die Psychiatrie und gegen staatliche Institutionen, zu denen naturgemäss auch Strafvollzugsanstalten gehören, auf. Dies brachte Dr.med. A. ebenfalls zum Ausdruck, indem er einen weiteren Strafvollzug als kontraproduktiv bezeichnete, weil die Weiterführung dieser Sanktion die der Gesellschaft gegenüber feindselige Haltung bei X. noch verstärke. Unter diesen Umständen lässt sich annehmen, dass wesentlich diese Abwehrhaltung von X. zum Scheitern der ambulanten Massnahme während"}