{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-235_2000-12-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=60", "Checksum": "64f56925b795d059537ccc8744fa4354"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 235", "2000 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.12.2000 21 00 235 (2000 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; § 182 Abs. 2 StPO. Erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer sichernden Massnahme vermag immer nur das Minimum an Einschränkung der entgegenstehenden individuellen Interessen zu rechtfertigen. 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Gleichzeitig wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Auf Antrag des Justizdepartements ordnete das Kriminalgericht mit Entscheid vom 2. November 2000 anstelle der für X. mit Urteil vom 18. September 1998 verfügten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB ohne Auf-schub des Strafvollzugs eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB unter Auf-schub des Strafvollzugs an. Gegen diesen Entscheid reichte X. beim Obergericht Rekurs ein. Das Obergericht hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 3.- Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Straftat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann die ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff.1 Abs.1 StGB). Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder eine besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (Art. 43 Ziff.3 Abs.1 StGB). 3.1. X. trat am 23. April 1999 eine 2 1/2-jährige Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 18. September 1998 an. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen von Dr.med. A. in seinem Gutachten vom 4. September 2000 verweigerte X. in der Folge jegliche Gespräche mit dem Therapeuten, so dass die im Urteil angeordnete am-bulante Massnahme nie durchgeführt werden konnte. Entsprechend verlangte das Justizdepartement des Kantons Luzern die Umwandlung dieser ambulanten Massnahme in eine solche stationärer Art unter Hinweis darauf, eine adäquate und wirkungsvolle Behandlung von X. könne nur in einem derartigen eng strukturierten Rahmen durchgeführt werden. Vorab stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens: 3.1.1. Der Verteidiger stellt sich in seinem Rekurs vom 13. November 2000 auf den Standpunkt, Art. 43 Ziff. 3 Abs.2 StGB beziehe sich nur auf eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe. Eine ambulante Massnahme könne bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden. Diese Auffassung hält mit Blick auf die konstante Praxis des Bundesgerichts zu dieser Frage einer näheren Prüfung nicht stand. Im Interesse einer einzelfall- und situationsgerech-ten Anwendung des komplexen Massnahmerechts soll dem Gericht bei Nichterreichen des Ziels einer ambulanten Massnahme im Vollzug oder in Freiheit verschiedene Entscheidungs-möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Verbindung einer ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug hindert den Richter grundsätzlich nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Therapie zu verschaffen (BGE 125 IV 104 ff.; 123 IV 1; 121 IV 297; 120 IV 1; 100 IV 12; Frauenfelder Ursula, Die ambulante Massnahme geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Zürcher Diss. 1978, S. 179 f.). Die dargelegte Flexibilität des Massnahmerechts ist wünschbar und wird re-gelmässig dem Verurteilten am besten gerecht. Im Massnahmerecht steht das Interesse an einer Heilung des kranken Täters im Vordergrund. Das hauptsächliche Augenmerk ist auf die Frage zu richten, welche der mehreren in Art. 43 vorgesehenen Massnahmen dieses Ziel am besten erreichen können und entsprechend im wohlverstandenen Interesse eines Täters im Einzelfall in Betracht zu ziehen sind (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allge-meiner Teil II, Bern 1989, N 2 zu § 11). Es besteht somit kein Anlass, von dieser bewährten Praxis abzuweichen. 3.1.2. Denkbar wäre entsprechend auch, dass der Richter an Stelle einer ambulanten Therapie während des Strafvollzugs nachträglich eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anordnet (vgl. zuletzt das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. P. F. gegen Generalprokurator des Kantons Bern vom 2.11.2000). Der Hinweis des Verteidigers, das Justizdepartement schlage faktisch ein verwahrungsähnliches Vorgehen vor, vermag somit, soweit es um die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Möglichkeit geht, ebenfalls nicht zu überzeugen. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit eines solchen Vorgehens im konkreten Einzelfall, welche damit sinngemäss ebenfalls angesprochen wird, und der Interpretation durch den Gutachter Dr.med. A. ist unten näher einzugehen (E. 3.3). 3.1.3. Schliesslich ist der Hinweis des Verteidigers unbehelflich, eine Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme sei im konkreten Fall nicht zulässig angesichts der Tatsache, dass X. bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe. Sofern ein Verurteilter behandlungsfähig und behandlungsbedürftig ist und Heilungschancen bestehen, ist die erforder-liche Massnahme anzuordnen. Andere Aspekte treten hier in den Hintergrund. Massgebend ist einzig der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die"}