O., S. 92 f.), obwohl auch die eingeschränkte Kognition, d.h. die Überprüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzung, eine solche grundsätzlich mitumfasst hätte. Anderseits liess das Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Fragen offen, welche Grundlage einer umfassenden Normenkontrolle bilden, so in Bezug auf die Gleichartigkeit der Strassen, die Zonengrösse und die Rechtsvortrittsregelung. Damit hat das Amtsgericht materielles eidgenössisches Recht verletzt. II. Kammer, 29. Januar 2001 (21 00 198) |