Das Amtsgericht konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Zone Steinhof-Bruch mit einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel behaftet sei. Dabei sah es einerseits von einer Überprüfung des Ermessens im Sinne von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ab (vgl. zu den Ermessensfehlern auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 92 f.), obwohl auch die eingeschränkte Kognition, d.h. die Überprüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzung, eine solche grundsätzlich mitumfasst hätte.