a VRG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 OG). Unter diesem Umstand und insbesondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, die Rechtmässigkeit der fraglichen Geschwindigkeitsbeschränkung in vorfrageweiser Prüfung abzuklären, und dies bloss unter Ausschluss der Prüfung der Angemessenheit (BGE 98 IV 266 E. 2). Das Amtsgericht konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Zone Steinhof-Bruch mit einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel behaftet sei.