vgl. auch BGE 98 IV 266 f. E. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 1055; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 292). Nach Art. 3 Abs. 4 SVG unterliegt der letztinstanzliche kantonale Entscheid (vgl. § 142 Abs. 1 lit. b VRG) über örtliche Verkehrsanordnungen der Beschwerde an den Bundesrat. Die vom Stadtrat von Luzern verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung betreffend die Zone Steinhof-Bruch war also nur verwaltungsintern anfechtbar. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der beanstandeten Zonensignalisation auf dem Rechtsmittelweg war nicht möglich (vgl. auch § 148 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m.