Das Bundesgericht anerkennt einen Anspruch auf vorfrageweise Prüfung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung, sofern keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich ist. Macht der Betroffene von der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Verfügung keinen Gebrauch oder steht der verwaltungsgerichtliche Entscheid zur Zeit der strafrechtlichen Beurteilung noch aus, so darf der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Gesetzesverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen (BGE 121 IV 31 E. 2a mit Hinweis auf BGE 98 IV 106; vgl. auch BGE 98 IV 266 f. E. 2;