Nachdem die Verkehrsanordnung in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, sei es nicht Sache des Strafgerichts, das versäumte Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachzuholen. Es steht fest und ist unbestritten, dass eine Verkehrsanordnung eine Allgemeinverfügung darstellt, welche rechtlich wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt wird (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 187 N 739). Die Bindung des Strafrichters an Verwaltungsverfügungen ist seit geraumer Zeit stark gelockert. Das Bundesgericht anerkennt einen Anspruch auf vorfrageweise Prüfung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung, sofern keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich ist.