, Zürich 1998, S. 196 ff.) beschränkt. Dazu führte sie aus, dass die vom Stadtrat von Luzern verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung in einem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren hätte angefochten werden können. Die streitige Verkehrsanordnung, welche sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stütze, sei mit einer Rechtsmittelbelehrung im Luzerner Kantonsblatt vom 5. April 1997 veröffentlicht worden. Nachdem die Verkehrsanordnung in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, sei es nicht Sache des Strafgerichts, das versäumte Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachzuholen.