Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, indem die Vorinstanz die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine generelle Temporeduktion auf 30 km/h in der Zone Steinhof-Bruch als gegeben erachtet habe, habe sie gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 8. Mai 2000 die Überprüfung der fraglichen Verkehrsanordnung auf das Vorliegen allfälliger Nichtigkeitsgründe (vgl. diesbezüglich Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 196 ff.) beschränkt.