Anderseits unterstehen private Experten auch nicht den Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Unter diesen Umständen müssen triftige Argumente vorgebracht werden können, damit von den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Experten abgewichen werden kann (BGE 113 IV 1 ff.). Auch nach bun-desgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Privatgutachten bloss die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11.2.1999 [6 P.158/ 1998]). II. Kammer, 29. März 2001 (21 00 170) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 1. Juli 2002 abgewiesen.) |