u.a. Folgendes: Privat- oder Parteigutachten können zwar nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem Strafverfahren mitberücksichtigt werden. Es ist ihnen aber mit grosser Vorsicht zu begegnen. Einerseits werden private Experten regelmässig durch eine Partei instruiert und stehen zu dieser in einem Auftragsverhältnis, haben mithin deren Interessen zu wahren. Es ist nicht gesichert, dass sie über sämtliche vorhandenen Akten verfügen und objektiv über den Sachverhalt informiert wurden. Anderseits unterstehen private Experten auch nicht den Straffolgen gemäss Art. 307 StGB.