3.5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids nicht wiedererwägungsweise, jedoch kraft (Verfügungs-)Anpassung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts erfolgen kann. Dabei bildet § 189 Abs. 1 StPO die verfahrensrechtliche Grundlage. II. Kammer, 19. Dezember 2000 (21 00 15) |