58 StGB und §189 StPO. So ergibt sich aus LGVE 1999 I Nr. 53, dass bei Einstellung des Strafverfahrens der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB entscheidet. Bei dieser Einziehungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung nach § 189 StPO. Im Übrigen sind betreffend das in Art. 60 Abs. 3 StGB vorgesehene Nachverfahren Zusprechungsbegehren von Geschädigten ausserhalb des Strafverfahrens (Hauptverfahrens) im Verfahrennach § 189 f. StPO zu behandeln. 3.4. (...) 3.5. Zusammenfassung